Statuten

vom 26. April 2003, revidiert am 25. April 2009

1 Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Guuggenmusig Immogeister Immensee, besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 im ZGB mit Sitz in Immensee.
Die Guuggenmusig Immogeister ist politisch und konfessionell neutral.

2 Zweck

Art. 2

Die Guuggenmusig Immogeister bezweckt:
a) Wahrung der Fasnachtsinteressen
b) Förderung der fasnächtlichen Tradition in Immensee
c) Förderung der kollegialen Beziehungen unter den Fasnächtlern.

Art. 3

Die Guuggenmusig Immogeister verpflichtet sich, am Güdisdienstag in Immensee mitzuwirken.

Art. 4

Die Guuggenmusig Immogeister kann sich anderen Organisationen anschliessen, die ähnliche Ziele verfolgen, ohne dass sie ihre Eigenständigkeit verliert.

3 Mitgliedschaft

Art. 5

Der Verein umfasst:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Neumitglieder

Aufnahmeberechtigt als Neumitglieder sind alle weiblichen und männlichen Personen, die im laufenden Probejahr bis zum 31. Dezember den 16. Geburtstag erreicht haben.
Aktivmitglied kann werden, wer das Probejahr als Neumitglied absolviert hat.
Passivmitglied kann werden, wer einmal Aktivmitglied war. Ein Passivmitglied kann ohne Probejahr wieder Aktivmitglied werden.
Stimmrecht haben nur Aktivmitglieder.

Art. 6

Die GV beschliesst über die Aufnahme von Aktivmitgliedern. Ein Mitglied, welches seine Pflichten massgeblich vernachlässigt, kann durch Beschluss der GV aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Zahl der Aktiv- und Neumitglieder wird zusammen auf max. 36 beschränkt.

Kann ein Mitglied während eines Vereinsjahres nicht oder mehrheitlich nicht mitmachen, besteht die Möglichkeit für das entsprechende Vereinsjahr eine schriftliche Dispens bis spätestens zur KV einzureichen. Erfolgt die schriftliche Dispens nicht fristgerecht, werden alle daraus entstandenen Aufwendungen dem entsprechenden Mitglied vollumfänglich berechnet. Eine Dispens ist maximal für zwei aufeinander folgende Vereinsjahre möglich.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zu Handen der GV, Ausschluss oder Todesfall.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 8

Die Statuten sind für alle Mitglieder verbindlich. Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins wahren und wenn möglich eine ihm übertragene Funktion annehmen.
Sowohl Teilnahmen wie auch Entschuldigungen an Vereinsanlässen sind Ehrensache.

Art. 9

Jedes Mitglied hat die von der GV und KV festgesetzten Beiträge bis 31. Oktober des laufenden Jahres zu bezahlen.

Art. 10

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge schriftlich dem Vorstand einzureichen. Diese werden durch den Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung behandelt und für die folgende GV, KV oder OV traktandiert.

Art. 11

Jedes Mitglied haftet für sich und seine Handlungen vollumfänglich selber.

5 Organisation

Art. 12

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung (GV)
b) Orientierungsversammlung (OV)
c) Kostümversammlung (KV)
d) Vorstand
e) Rechnungsrevisoren

5.1 GV, OV und Kostümversammlung

Art. 13

Die ordentliche GV findet alljährlich vor dem 1.Mai, die KV vor dem 1. Juli und die OV vor dem 1. November statt.

Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:
a) vom Vorstand
b) auf Verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder

Art. 14

Die Einladung zur GV, OV und KV erfolgt schriftlich mit Angabe der Traktandenliste. Die Einladung muss 2 Wochen vor Versammlungstermin beim Mitglied eingetroffen sein.

Art. 15

Jede ordnungsgemäss einberufene GV, OV und KV ist beschlussfähig.

Art. 16

Bei Abstimmungen fasst die GV, OV und KV ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder.
Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende der Versammlung den Stichentscheid.

5.2 Der Vorstand

Art. 17

Dem Vorstand obliegen:
a) die Behandlung der laufenden Geschäfte
b) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, welche die Statuten nicht der GV, OV oder KV vorbehalten
c) die Vertretung des Vereins nach aussen
d) die Vorbereitung der GV, OV und KV, sowie die Ausführung deren Beschlüsse

Art. 18

Der Vorstand besteht aus 7 Aktivmitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier / Vizepräsident
d) Materialverwalter
e) Kostümkoordinator
f ) Tambourmajor
g) Auftrittskoordinator

Art. 19

Die Wahl des Präsidenten, Kostümkoordinators, Auftrittskoordinators und eines Rechnungsrevisors finden alle geraden, die des Aktuars, Kassiers / Vizepräsidenten, Materialverwalters, Tambourmajors sowie des 2. Rechnungsrevisors alle ungeraden Jahre statt.

Art. 20

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 21

Der Präsident als Leiter der Vereinsangelegenheiten ist für die Tätigkeit des Vorstandes, sowie für die statutengemässe Einberufung der GV, OV und KV verantwortlich. Ebenfalls führt er den Vorsitz dieser Versammlungen.

Art. 22

Der Aktuar ist für die Administration sowie für die rechtzeitige Orientierung der Mitglieder verantwortlich.

Art. 23

Der Kassier/Vizepräsident verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Rechnung.
Er ist verantwortlich, dass die Jahresrechnung rechtzeitig durch die Kassenrevisoren geprüft wird.
Er legt die Jahresrechnung zu Handen GV vor.

Art. 24

Der Materialverwalter verwaltet das guuggenmusikeigene Material.

Art. 25

Der Kostümkoordinator ist verantwortlich für die Organisation und Disposition zur Neubeschaffung oder Änderung der Kostüme und Grinden.

Art. 26

Der Tambourmajor ist zuständig für alle musikalischen Belange des Vereins, sowie für die Durchführung der Fasnachtsauftritte.

Art. 27

Der Auftrittskoordinator ist zuständig für die Organisation und Koordination der Fasnachtsauftritte.

6 Kassawesen

Art. 28

Die Beschaffung der benötigten finanziellen Mittel erfolgt durch:

a) Jahresbeiträge
b) Kostümbeiträge
c) Spenden
d) verschiedenen Vereins-Aktivitäten
e) sonstige Beiträge

Art. 29

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. April bis und mit 31.März.

Art. 30

Die GV bestimmt jährlich die Höhe des Jahresbeitrages. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden einzusetzen. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften im Maximum für den von der GV festgelegten Jahresbeitrag, höchstens jedoch Fr. 100. Es bestehen keine Nachschusspflichten.

7 Statutenänderungen

Art. 31

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an einer GV anwesenden Aktivmitglieder.

8 Auflösung

Art. 32

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der GV mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden.

Art. 33

Bei Auflösung wird das vereinseigene Material veräussert.

Art. 34

Das verbleibende Barvermögen wird einem konfessionell und politisch neutralen, gemeinnützigen Zweck im Bezirk Küssnacht am Rigi übergeben.

9 Inkrafttreten

Art. 35

Die Statuten vom 26. April 2003 wurden an der Generalversammlung vom 25. April 2009 revidiert.
Die vorliegenden Statuten sind mit diesem Datum in Kraft getreten